Häufige Fragen & Antworten

Nachfolgend finden Sie eine Liste wichtiger Fragen und Antworten zu unserem Testzentrum.

Anspruch auf kostenlose Tests haben "vulnerable Bevölkerungsgruppen":

  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulaten Pflege- und Krankeneinrichtungen
  • Pflegende Angehörige
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind

Die Bürgertests gegen 3 Euro Eigenbeteiligung sind entfallen.

Sollten Sie keinen der vorher genannten Gründe vorweisen können, müssen Sie den Schnelltest regulär bezahlen.

Die Testverordnung finden Sie hier im Bundesanzeiger.

Downloads

Nach dem Abstrich liegt uns das Ergebnis in 15 Minuten vor, und es wird nach der Auswertung Ihnen übermittelt.

Sie brauchen nur ein Ausweisdokument mit dem Sie Ihre Identität bestätigen können.

Ja. Sie müssen volljährig sein. Wenn Sie noch nicht volljährig sind, benötigen wir eine Einverständniserklärung der / des Sorgeberechtigten. Unter 14-jährige dürfen den Test nur in Begleitung eines Sorgeberechtigten durchführen lassen. Jugendliche ab 14 Jahren dürfen zum Covid 19 - Schnelltest ohne Begleitung eines Sorgeberechtigten erscheinen, sofern Sie eine Einverständniserklärung vorweisen.

Nach § 7 Abs. 5 der Coronavirus-TestV haben die Leistungserbringer die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Die abrechnungsbegründende Dokumentation der Leistungserbringung, die im Einzelfall eine Prüfung der Anspruchsberechtigung der getesteten Person und die namentliche Meldung im Infektionsfall gemäß § 9 IfSG ermöglicht, sowie die der Rechnungslegung zugrundeliegenden Unterlagen von Testzentren sind bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern und beim Abrechnenden aufzubewahren und nicht an die Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln.

Die meisten Ergebnisse von Schnelltests sind korrekt, doch sind sie nicht so zuverlässig wie PCR-Tests. Deswegen stellt ein positives Ergebnis lediglich einen Verdacht auf eine Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 dar. Es ist keine Diagnose. Positive Antigen-Schnelltests sind jedoch meldepflichtig, d.h. wir sind dazu verpflichtet einen positiven Testbefund an das jeweilige Gesundheitsamt Ihres Wohnortes zu melden. Nach einem positiven Schnelltest muss die Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 durch einen PCR-Test bestätigt werden.

Nach der Testauswertung erhalten Sie das Ergebnis digital auf die angegebene Email Adresse. Bitte teilen Sie uns im Vorfeld mit, wenn Sie es in schriftlicher Form haben möchten.

Wenn Sie bereits Symptome haben, die auf eine Corona-Infektion hinweisen, rufen Sie bitte Ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Nummer 116117 an. Wir dürfen nur symptomfreie Personen testen.

Ja, ab dem 28.12.2021 bieten wir Ihnen PoC PCR NaT Tests an.

Der PoC-PCR-TEST (auch als NAAT-Test oder "rapid-PCR" bezeichnet) ist mittlerweile häufig als RT-PCR-Test Äquivalent akzeptiert - der Vorteil: schneller Ergebnis innerhalb von 1/2 bis maximal 3 Stunden angenehmer Abstrich nur in der Nasenmuschel billiger und bilinguales Zertifikat (Deutsch/Englisch). Der Test ist mit seiner schnellen, qualitativen und laborgenauen Diagnostik dem klassischen RT-PCR-Test von vielen Einlassstellen und Ländern gleichgesetzt und das Verfahren von der Bundesregierung und der EU anerkannt.

Die Corona-Bestimmungen sind weltweit unterschiedlich. Allgemein entscheidet das jeweilige Land, welcher Nachweis benötigt wird. Alle weiteren Informationen zu Bestimmungen finden sie auf der Seite des Auswärtiges Amt.

Wenn Sie einen PoC-PCR-NAT-TEST durchführen, erklären Sie sich einverstanden, die Kosten der Buchung selbst zu tragen. Ob Sie diese im Nachgang ersetzt bekommen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Krankenversicherung oder Ihren Arbeitgeber. Wir stellen Ihnen auf Wunsch gerne eine Rechnung aus.

Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.